Aufhebungssatzung „Sanierungsgebiet Innenstadt/Neumarkt“ – Teilgebiet 1
Aufgrund des § 162 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 09.12.2021 die folgende Aufhebungssatzung für ein Teilgebiet der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“:
§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung – Teilgebiet 1
Die vom Stadtrat der Stadt Merseburg am 16.08.1995 beschlossene Beitrittsatzung „Sanierungsgebiet Innenstadt/Neumarkt“, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft
getreten am 31.08.1995, sowie
- die 1. Änderungssatzung, beschlossen am 14.05.1997, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 13.01.1998,
- die 2. Änderungssatzung, beschlossen am 23.09.1999, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 07.06.2003,
- die 3. Änderungssatzung, beschlossen am 26.02.2008, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 14.03.2008,
- die 4. Änderungssatzung, beschlossen am 20.09.2012, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 13.10.2012 werden für das Teilgebiet 1 aufgehoben.
Für die im Teilgebiet 1 liegenden Grundstücke und Grundstücksteile entfällt die Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgängen gemäß § 144 BauGB. Die Stadtverwaltung Merseburg wird das Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern der von der Satzung betroffenen Grundstücke zu löschen.
§ 2 Geltungsbereich - Teilgebiet 1
Das Teilgebiet 1 wird wie folgt umgrenzt:
- im Westen: von der Bahnlinie,
- im Norden: von den Grundstücken an der Nordseite Siegfried-Berger-Straße und Seffnerstraße,
- im Süden: von der Teichstraße und der Straße Brühl,
- im Osten: von den Grundstücken westlich des Sonnenwinkels, des Entenplans, der Kleinen Ritterstraße, der Brauhausstraße und der Unteraltenburg.
Die Grundstücke und Grundstücksteile, für die die Sanierungssatzung aufgehoben wird (Teilgebiet 1), sind im Lageplan farbig markiert; der Lageplan ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Merseburg in Kraft.
Merseburg, den 10.12.2021
gez. Bühligen
Oberbürgermeister
Anlage
- Lageplan
Bekanntmachungshinweise zur Aufhebungssatzung
- Vorstehende Satzung der Stadt Merseburg zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes Innenstadt/Neumarkt“, beschlossen in der
Stadtratssitzung am 09.12.2021, Beschluss-Nr. 140/17 SR/21, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. - Die Aufhebungssatzung einschließlich Lageplan und Begründung wird im Stadtentwicklungsamt der Stadt Merseburg, Lauchstädter Straße 10, dauerhaft während der Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
- montags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- dienstags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- donnerstags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- freitags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr - Mit dem Inkrafttreten der Satzung entfällt für die betroffenen Grundstücke:
- die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts der Stadt gem. § 24 Abs.1 Nr. 3 BauGB,
- die Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgängen gem. § 144 BauGB,
- die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden gem. § 7h, § 10f und § 11
Einkommensteuergesetz (EStG). - Es wird auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt:
„Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“ - Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 KVG LSA hingewiesen. § 8 Abs. 3 KVG LSA lautet wie folgt:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande
gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Merseburg, den 20.01.2022
gez. Bühligen
Oberbürgermeister