Entgeltordnung

Entgeltordnung zur Benutzung für die Veranstaltungsstätten "Schlossgartensalon Merseburg" und "Kongress- und Kulturzentrum Ständehaus Merseburg" 
(Veranstaltungsstätten-Entgeltordnung)

Auf der Grundlage des § 5, Abs. 2,  der Benutzungssatzung für die Veranstaltungsstätten "Schlossgartensalon Merseburg" und "Kongress- und Kulturzentrum Ständehaus Merseburg" hat der Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 14.11.2019 folgende privatrechtlichen Entgelte festgesetzt:

 § 1 Anwendungsbereich
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen im Geltungsbereich der Benutzungssatzung für die Veranstaltungsstätten "Schlossgartensalon Merseburg" und "Kongress- und Kulturzentrum Ständehaus Merseburg" wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

§ 2 Entgeltanspruch
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benutzungsentgeltes entsteht mit der Erteilung der Benutzungsgenehmigung gemäß § 2 Abs. 1 der Benutzungssatzung.
(2) Das Benutzungsentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn die gewährte Benutzung ohne Absage nicht wahrgenommen wurde.

§ 3 Abgegoltene Kosten
(1) Mit dem Benutzungsentgelt sind die üblichen Kosten für Abnutzung, Heizung, Beleuchtung und  Reinigung der benutzten Räumlichkeiten einschließlich ihres Mobiliars sowie der dazugehörigen sanitären Einrichtungen und Verkehrsflächen abgegolten.
(2) Bei Kongressen, Tagungen oder vergleichbaren Veranstaltungen ist mit dem Benutzungsentgelt nach Abs. 1 die Stellung eines Rednerpults sowie von Tontechnik (bis zu 1 weiteren Mikrofon einschließlich des Anschlusses an die installierte hauseigene Verstärker- und Lautsprecheranlage) ohne eine gesonderte personelle Betreuung abgegolten. Die Nutzung weiterer Technik und Geräte sowie die personelle Betreuung der hauseigenen Technik kann als Aufpreis zuzüglich zum Benutzungsentgelt nach Abs. 1 vereinbart werden.  
(3) Erfordert die anlässlich einer Veranstaltung verursachte Verschmutzung der Einrichtung eine spezielle, mit zusätzlichem Aufwand verbundene Reinigung, wird ein Zusatzentgelt entsprechend der Tarifsätze (Anlage 1) bzw. in Höhe der der Stadt Merseburg entstehenden Selbstkosten erhoben.

 § 4 Schuldner des Benutzungsentgeltes
(1) Die Benutzungsentgelte werden von demjenigen geschuldet,  
 a) der den für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung erforderlichen Antrag im eigenen bzw. fremden      Namen unterschreibt, sowie  
 b) von demjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (Veranstalter).
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Zahlung des Benutzungsentgeltes, Stornierung
(1) Die Benutzungsentgelte sind vom Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung an die Stadt Merseburg zu entrichten.
(2) Die Absage einer Benutzung (Stornierung) bis sechs Wochen vor ihrer Durchführung ist kostenfrei, bis zwei Wochen vor ihrer Durchführung können 50 % des Benutzungsentgeltes, bei einer kürzeren Absage 80 % des Benutzungsentgeltes als Stornierungsgebühren verlangt werden. 

§ 6 Entgelte
(1) Das Benutzungsentgelt bemisst sich entsprechend den aufgeführten Tarifsätzen (Anlage).
(2) Abweichend von Abs. 1 entgelten Veranstalter von öffentlichen Kulturveranstaltungen die Nutzung der Veranstaltungsstätten mit 15 v. H. des Netto-Erlöses aus dem Kartenverkauf zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Erhebung weiterer Entgelte nach § 3, Abs. 2 und 3, bleibt davon unberührt.
(3) Mit Kunden, die regelmäßig oder mehrfach im Jahr Räumlichkeiten für ihre Veranstaltungen buchen, können ermäßigte Tarife vereinbart werden.
(4) Das Benutzungsentgelt entfällt, wenn 
die Nutzung durch ortsansässige gemeinnützige Vereine zu Gunsten der Stadt Merseburg und ohne kommerzielle Interessen erfolgt die Nutzung für Benefizveranstaltungen zu Gunsten städtischer Einrichtungen bzw. anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege erfolgt, die Nutzung ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse der Stadt Merseburg liegt. Ausgenommen sind die Kosten gemäß § 3, Sätze 2 und 3, sowie Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen.
(5) Die Benutzungsentgelte gelten grundsätzlich je begonnenen Tag.

 § 7 Tarifsätze
 (1) Folgende Tarifsätze werden bestimmt:
1. Tarif I gilt für Veranstaltungen, die aus bürgerschaftlichem Anlass einschl. Familienfeiern und nicht kommerziell im Sinne einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, nicht mit dem Zweck der Erzielung von Einnahmen, zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durchgeführt werden.
2. Tarif II gilt für alle übrigen Veranstaltungen, insbesondere die  kommerziell im Sinne einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung (das trifft zu auf alle Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung und freie Berufsgruppen sowie auf Gewerbeverbände), mit dem Zweck der Erzielung von Einnahmen, nicht zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durchgeführt werden. durchgeführt werden und für die nicht Tarif III oder IV zutrifft.
(2) Die Tarifsätze I und II gelten für eine Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 10 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung durch den Veranstalter, unabhängig vom Beginn der Veranstaltung. Für jede weitere angefangene Stunde werden 10% des Entgeltes berechnet.
(3) Für Vor- und Nachbereitungen (Rüstzeiten), die nicht am Veranstaltungstag stattfinden, werden je angefangene Stunde 10% der Tarifsätze gemäß Abs. 2 erhoben.
(4) Die Aufpreise für Inanspruchnahme von Technik und Geräten werden in Anlage 2 bestimmt. Sie gelten für alle Schuldner.
(5) Bei Veranstaltungen aus bürgerschaftlichem Anlass einschl. Familienfeiern ist im Voraus bei der Stadt Merseburg eine Reinigungskaution in Höhe von 100,00 € zu hinterlegen.

§ 8 InkrafttretenDiese Entgeltordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten die "Nutzungsgebührensatzung Schlossgartensalon" vom 03.11.2000 und die "Entgeltordnung zur Benutzung des Ständehauses Merseburg" vom 01.01.2010 außer Kraft.

Merseburg, den 21.11.2019

gez. Bühligen Oberbürgermeister

Tarifsätze

A. Raummiete Ständehaus Merseburg

Raum Tarif I Tarif II
Erhard-Hübener-Saal    
Gesamtnutzung (458 m²) 600,00 € 900,00 €
Großer Saal (273 m²)   400,00 € 600,00 €
Kleiner Saal (185 m²)   250,00 €     400,00 €
     
Elisabeth-Schumann-Saal (259 m²) 200,00 € 400,00 €
Siegfried Berger-Saal (96 m²)     150,00 € 300,00 €
von-Wilmowski-Zimmer (55 m²) 70,00 € 100,00 €
Foyer Obergeschoss (113 m²)   0,00 €  

0,00 €             

bei alleiniger Nutzung 50,00 €

100,00 €

Foyer Erdgeschoss (145 m²) 0,00 €

0,00 €

bei alleiniger Nutzung 50,00 €

100,00 €

Gästegarderobe Untergeschoss (145 m²) 50,00 €  

50,00 €  

übrige Räume
je genutzter Raum
50,00 €

50,00 €

B. Raummiete Schlossgartensalon Merseburg

Raum Tarif I Tarif II
Konzertsaal Obergeschoss
Großer Saal (285 m²)
400,00 € 600,00 €
Garderoben- und Abstellräume Obergeschoss
je genutzter Raum
50,00 € 50,00 €
Foyer Obergeschoss (75 m²) 0,00 € 0,00 €
bei alleiniger Nutzung 50,00 €   100,00 €
Gästegarderobe Erdgeschoss (68 m²) 50,00 €   50,00 € 
C. Übrige Kosten
 
- für alle Tarife -   je angefangene Stunde je Person  
veranstaltungstechnisches Personal 30,00 €  
Feuerwache lt. Feuerwehrgebührensatzung Stadt Merseburg  

Aufpreisliste für die Inanspruchnahme von Technik und Geräten

Artikel   Preis
Rednerpult zusätzlich zu § 3, Abs. 2, wahlweise mit Mikrofon 30,00 €
Mikrofon zusätzlich zu § 3, Abs. 2 30,00 €
Ansteckmikrofon oder Headset   35,00 €
Beamer einschl. Projektionswand    150,00 €
Projektionsleinwand   50,00 €
Flipchart   5,00 €
Magnet- / Messetafel auf Ständer je Tafel 5,00 €
Zuspieler CD- / DVD-Player u. dgl., je Stück 20,00 €
zusätzliches Szenenlicht bis zu 2 Stufenlinsen mit Stativ einschl. Licht-Steuerpult

50,00 €            

Bewegliche Bühnenpodeste je Stück

10,00 €

Tanzboden  im Schlossgartensalon nicht verfügbar

100,00 €

Stehtisch ohne Husse, je Stück

5,00 €

Stehtisch mit Husse, je Stück

10,00 €  

Konzertflügel* nur Erhard-Hübener-Saal und
Konzertsaal Obergeschoss Schlossgartensalon

150,00 €

Konzertklavier* nur Elisabeth-Schumann-Saal

100,00 €

*zzgl. Stimmung.
Die Nutzung der Konzertinstrumente ist nur bei kulturellen Veranstaltungen gestattet.

Die Aufpreise gelten ab dem 01.01.2020 bis auf Widerruf.