5. Änderungssatzung zur Erhaltungssatzung „Altstadt“ der Stadt Merseburg mit der neuen Bezeichnung: Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“

5. Änderungssatzung zur Erhaltungssatzung „Altstadt“ der Stadt Merseburg mit der neuen Bezeichnung: Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“

Aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 09.12.2021 die Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ (Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes)

§ 1 Geltungsbereich
Der bisherige Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Altstadt“ (ca. 38 ha) wird um die im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ gelegenen
Grundstücke erweitert und umfasst nunmehr alle Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich baulicher Anlagen, Straßen, Plätze, Freiräume, Mauern, Wallanlagen
und Gestaltungselemente innerhalb der im Lageplan (Stand November 2021) abgegrenzten Fläche (ca. 71,22 ha). Der Lageplan (Anlage) ist Bestandteil der 5. Änderungssatzung.

§ 2 Erhaltungsziele, Genehmigungspflicht
Die Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ dient der Erhaltung, Sicherung und behutsamen Weiterentwicklung der erreichten Qualität im „Sanierungsgebiet Innenstadt/Neumarkt“. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung gemäß § 173 BauGB durch die Stadt Merseburg.

§ 3 Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Merseburg in Kraft.

Merseburg, den 10.12.2022
gez. Bühligen
Oberbürgermeister

Anlage
- Lageplan (Stand November 2021)

Begründung zur 5. Änderung der Erhaltungssatzung „Altstadt“ mit der neuen Bezeichnung: Erhaltungssatzung „Innenstadt Neumarkt“

Mit dem Erlass der Erhaltungssatzung „Altstadt“ im Jahr 1991 hat die Stadt Merseburg ein Instrument geschaffen, um dem Erhalt des historischen Stadtkerns Rechnung zu tragen. Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung wurde bis zuletzt im Jahr 2018 (4. Änderungssatzung) mehrfach geändert bzw. geringfügig erweitert. 

Mit der 5. Änderung der Erhaltungssatzung wird der Geltungsbereich der bisherigen Erhaltungssatzung „Altstadt“ mit einer Größe von ca. 38 ha auf die Größe des Geltungsbereichs der „Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt“, also auf ca. 71,22 ha erweitert. Die neue Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ umfasst nunmehr alle Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich baulicher Anlagen, Straßen, Plätze, Freiräume, Mauern, Wallanlagen und Gestaltungselemente innerhalb der abgegrenzten Fläche des zur Satzung gehörenden Lageplans.

Der Stadtrat der Stadt Merseburg hatte im Jahr 2012 beschlossen, die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bis spätestens Ende 2024 abzuschließen bzw. die
Sanierungssatzung aufzuheben. Bereits Ende 2020 wurde die Gesamtmaßnahme gegenüber dem Fördermittelgeber schlussabgerechnet (Programm Stadtsanierung). Die Sanierungsziele wurden weitestgehend erfüllt und das 1. Teilgebiet der Sanierungssatzung soll Ende 2021 aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sanierungssatzung für das übrige Teilgebiet wird nach Abschluss der derzeit noch laufenden Straßenbaumaßnahmen (z.B. Oberaltenburg, Kloster) erfolgen – spätestens bis Ende 2024.

Mit der Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Sanierungssatzung entfallen die sanierungsrechtlichen Genehmigungen für Bauvorhaben (§§ 144 und 145 BauGB), die die
Umsetzung der Sanierungsziele bisher garantierten. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben würde sich dann nur noch nach den Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB richten. Das im § 34 BauGB enthaltene Einfügungsgebot ist aber nur bedingt geeignet, die in den letzten 25 Jahren erreichte Qualität im Sanierungsgebiet nachhaltig zu sichern.

Um die erreichten Sanierungsziele im Bereich „Innenstadt/Neumarkt“ zukünftig zu sichern und die Stadtgestalt dauerhaft gegen nachteilige Veränderungen zu schützen, wird der
Geltungsbereich der bisherigen Erhaltungssatzung „Altstadt“ auf den Geltungsbereich der „Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt“ ausgedehnt.

Die Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Nachfolgeinstrumentarium, mit dem die Gemeinde u.a. die erreichte Qualität im Sanierungsgebiet nach Aufhebung der
Sanierungssatzung nachhaltig sichern, schützen und behutsam weiterentwickeln kann. Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann deshalb eine entsprechende Satzung „zur Erhaltung
der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“ erlassen werden.

Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung sind alle Bauvorhaben (Rückbau, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen) genehmigungspflichtig (§ 173 BauGB), so dass die Stadt sowohl bei baugenehmigungspflichtigen als auch bei verfahrensfreien Vorhaben auf die weitere städtebauliche Entwicklung im Quartier „Innenstadt/Neumarkt“ Einfluss nehmen kann.

Leitlinien für die Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß § 173 BauGB sollen zunächst der Rahmenplan „Innenstadt/Neumarkt“ aus dem Jahr 2005 sowie die aktualisierten Sanierungsziele für das „Sanierungsgebiet Innenstadt/Neumarkt“ und die aktualisierten Maßnahmebeschreibungen zum Rahmenplan
„Innenstadt/Neumarkt“ aus dem Jahr 2012 sein.

Zukünftig wird das derzeit in Überarbeitung befindliche Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK 2038) die an aktuelle Entwicklungen angepassten bzw. neuen und konkretisierten Erhaltungsziele vorgeben. Ein Antrag auf Genehmigung für Bauvorhaben (Rückbau, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen) im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ gemäß § 173 BauGB ist schriftlich zu stellen an:

Stadtverwaltung Merseburg
Stadtentwicklungsamt
Lauchstädter Straße 1-3
06217 Merseburg

Ein Antragsformular stellt das Stadtentwicklungsamt zur Verfügung. Dem Antrag sind zur Beurteilung des Vorhabens benötigte Unterlagen beizufügen.
Kontakt: stadtentwicklung@merseburg.de, Tel.: 03461-445 293