Verkaufsoffene Sonntage in 2024

Öffentliche Bekanntmachung Verkaufsoffene Sonntage für Verkaufsstellen in der Stadt Merseburg 2024

Hiermit wird die Allgemeinverfügung vom 22.05.2024 des Oberbürgermeisters der Stadt Merseburg bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 VwVfG:

Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) vom 22. November 2006, in der derzeit gültigen Fassung, wird Folgendes verfügt:

1. Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Merseburg     

Aus Anlass der Merseburger Schlossfestspiele dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 16.06.2024, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

Anlässlich des Merseburger Zauberfestes dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 27.10.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

Am Sonntag, dem 08.12.2024, dürfen die Verkaufsstellen anlässlich der Merseburger Schlossweihnacht in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

Gebietsabgrenzungen:

Innenstadtbereich: An der Klia, Gotthardstraße, Entenplan, Burgstraße, Markt, Brühl, Große Ritterstraße, Kleine Ritterstraße, Preußerstraße, Bahnhofstraße, Hölle und Domstraße

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass, ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Ladenöffnung an dem benannten Sonntag, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des LöffZeitG LSA, des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitschutzge-setztes (JArbSchG) und des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz; MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten und einzuhalten sind.

Eine Überschreitung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Öffnungszeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. LöffZeitG LSA i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 4 LöffZeitG LSA. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

2. Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung „Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Merseburg am 16.06.2024“ wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.