Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Kommunalwahl 2024 (Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen)

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Auf der Grundlage des § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der jeweils geltenden Fassung gebe ich folgendes für die am

Sonntag, den 09. Juni 2024 stattfindenden Wahlen des Stadtrates der Stadt Merseburg und der Wahlen der Ortschaftsräte in den Ortschaften Beuna, Geusa, Meuschau und Trebnitz bekannt:

I. Bildung von Wahlbereichen

Für die Wahl zu den Gemeinderäten in den kreisangehörigen Gemeinden bildet die Stadt Merseburg gem. § 7 Abs. 1 KWG LSA als Wahlgebiet einen Wahlbereich.

II. Zahl der Vertreter, Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

1.       Für die Wahl der Vertretung (Stadtrat)

Zum Stichtag 31. Dezember 2022 hatte die Stadt Merseburg 34.335 Einwohner (Quelle Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt).

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Merseburg beträgt somit gemäß § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) 40.

Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA) beträgt 45.

2.       Für die Wahl der Ortschaftsräte

Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Merseburg beträgt die Zahl der für die Ortschaftsräte zu wählenden Vertreter in den Ortschaften:

Ortschaften Anzahl der wählenden Vertreter
Beuna 9
Geusa 9
Meuschau  9
Trebnitz 3

Somit beläuft sich die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA in den Ortschaften:

Ortschaft Höchstzahl der Bewerber
Beuna 14
Geusa 14
Meuschau 14
Trebnitz 8

 

III. Einreichung von Wahlvorschlägen

1.            Allgemeines

Gemäß § 29 der KWO LSA in der derzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtratswahl in Merseburg und die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Beuna, Geusa, Meuschau und Trebnitz am 09. Juni 2024 auf. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

1.1. Die Wahlvorschläge sind bei mir oder auf dem Postweg unter der Adresse:

Stadtverwaltung Merseburg
Gemeindewahlleiterin
Frau Ulrike Findeisen
Lauchstädter Straße 1-3
06217 Merseburg

oder persönlich unter der Adresse der Stadtverwaltung Merseburg, Geschäftsstelle, Statistik und Wahlen, Burgstraße 1-5, 06217 Merseburg im Zimmer 2.01 oder 2.02 einzureichen.

1.2. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) am

Dienstag, den 02. April 2024, 18:00 Uhr.

2.    Wahlvorschläge, Zahl der Unterstützungsunterschriften

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) sowie von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA, nach dem Muster der Anlage 5 b der KWO LSA eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 KWG LSA von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

Entsprechend § 29 Abs. 2 a KWO LSA sind Staatsangehörige aus den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

2.1.   Soweit ein Wahlvorschlag von einem Einzelbewerber oder von einer Partei oder Wählergruppe, die nicht die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KGW LSA erfüllen, eingereicht sind, muss dieser gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA von mindestens ein vom Hundert jedoch nicht mehr als 100 der zur letzten Neuwahl der Vertretung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

Zur letzten allgemeinen Neuwahl (2019) wurden folgende Wahlberechtigtenzahlen festgestellt:

Merseburg 27 570
Beuna 777
Geusa 1190
Meuschau 801
Trebnitz 115

Für die Stadtratswahl in Merseburg sind somit mindestens 100 gültige Unterstützungsunterschriften beizubringen.

Für die Ortschaftsratswahl in Beuna sind somit mindestens 7 gültige Unterstützungsunterschriften beizubringen.

Für die Ortschaftsratswahl in Geusa sind somit mindestens 11 gültige Unterstützungsunterschriften beizubringen.

Für die Ortschaftsratswahl in Meuschau sind somit mindestens 8 gültige Unterstützungsunterschriften beizubringen.

Für die Ortschaftsratswahl in Trebnitz sind somit mindestens 1 gültige Unterstützungsunterschrift beizubringen.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. (§ 21 Abs. 9 Satz 6 KWG LSA i.V.m. §§ 21 und 23 KVG LSA). Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 7 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 02. April 2024, 18:00 Uhr, abgegeben wurden. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108 d in Verbindung mit § 107 a StGB strafbar.

2.2. Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KWG LSA nachfolgende Parteien befreit. (siehe Bek. der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBl. LSA 40/2023, S. 425 vom 13.11.2023):

-       Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

-       Alternative für Deutschland (AfD)

-       DIE LINKE (DIE LINKE)

-       Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-       BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-       Freie Demokratische Partei (FDP)

Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 a und 2 KWG LSA alle Parteien und Wählergruppen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, welche am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens ein Ratsmitglied in der Vertretung (Stadtrat von Merseburg für die Stadtratswahl bzw. Ortschaftsräte für die Ortschaftsratswahlen) vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt wurde. Ein Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages auf Grund seines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages Sachsen-Anhalt oder des Bundestages ist, ist ebenfalls von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit (§ 21 Abs. 10 Nr. 3 KWG LSA).

Für den Stadtrat der Stadt Merseburg erfüllt diese Voraussetzung die STATT Partei (STATT Partei).

Für den Ortschaftsrat der Ortschaft Geusa erfüllen diese Voraussetzungen die Landfrauen Blösien e.V. und die Einzelbewerber Krause, Gülle, Lehmann und Walter.

Für den Ortschaftsrat der Ortschaft Meuschau erfüllen diese Voraussetzungen die Einzelbewerber Warmut, Begall und Spieß.

2.3.  Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 KWO LSA zu erbringen. Darauf sind auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einzureichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt sind. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA darf eine wahlberechtigte Person nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Stadtrats- oder Ortschaftsratswahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

2.4.   Wahlvorschläge müssen wie folgt unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA):

2.4.1 Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.4.2 Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

2.4.3 Der Einzelwahlvorschlag muss vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

2.5      Gemäß § 30 Abs. 5 KWO sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

2.5.1 die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl (Gemeinderatswahl oder Ortschaftsratswahl) seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8 a zur KWO); Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Gemeinde ferner eine Versicherung an Eides statt (Anlage 8 b zur KWO) abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

2.5.2 für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit (Anlage 9 a zur KWO),

2.5.3 eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9 c der KWO zu § 21 Abs. 12 KWG),

2.5.4 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG (Anlage 10 zur KWO),

2.5.5 bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

2.5.6 für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

2.5.7 für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

2.5.8 die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 4 Nm. 2 und 3 KWO) sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (Anlage 6 zur KWO).

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG und § 30 KWO. Die Unterlagen gemäß Nr. 2.5.5 bis 2.5.7 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nr. 2.5.4 bis 2.5.7 entfallen für Einzelwahlvorschläge.

Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale oder als amtlich beglaubigte Kopien vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind kostenfrei jederzeit auf

·         der Homepage der Stadt Merseburg (www.merseburg.de) unter Rubrik: „Wahlen“

·         durch Abforderung per Mail unter Statistik-wahlen@merseburg.de

oder zu den Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung bei mir wie folgt erhältlich:

Stadtverwaltung Merseburg, Altes Rathaus, Zimmer 2.01 oder Zimmer 2.02, Burgstraße 1-5, 06217 Merseburg. Als Ansprechpartner stehen Frau Detsch (Telefon: 03461/445 703) und Herr Richter (Telefon: 03461/445 702) zur Verfügung.

2.6          Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 KWG LSA nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am

Montag, den 04. März 2024, 18:00 Uhr

der Landeswahlleiterin, Halberstädter Straße 2/am „Platz des 17. Juni“ in 39112 Magdeburg, schriftlich ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieneigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 der KWO-LSA die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand beizufügen.

IV. Änderung und Zurückziehung eingereichter Wahlvorschläge

1.            Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs.1 KWG ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ende der Einreichungsfrist (2.April, 18:00 Uhr) erfolgen.

Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. (§ 26 Abs.1 KWG LSA)

Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. (§ 26 Abs.2 KWG LSA)

2.            Solche Erklärungen müssen bei mir in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden.

3.            Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten wurde. Wurde bei Einzelvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers (§26 Abs. 3 KWG LSA)

 

Merseburg, den 16.01.2024

gez. Findeisen

Gemeindewahlleiterin