Einwohnerantrag stellen

Leistungsbeschreibung

Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, im Verbandsgemeinderat bzw. im Kreistag behandeln zu lassen.
Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.

Verfahrensablauf

Der Einwohnerantrag muss schriftlich mit einer Begründung und mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften gestellt werden.

Voraussetzungen

Die Einwohnerinnen und Einwohner müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um einen Einwohnerantrag zu stellen.

Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit einer Begründung enthalten. Dieses Begehren darf innerhalb des letzten Jahres nicht Inhalt eines Einwohnerantrags gewesen sein.

Außerdem sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

Bearbeitungsdauer

Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat ihn der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu beraten.

Was sollte ich noch wissen?

örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Kreisverwaltung

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

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