Ladenöffnungszeiten am Sonntag

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Planen Sie für Ihr Unternehmen einen Sonntagsverkauf? Das Ladenschlussgesetz lässt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie dabei zu achten haben, erfahren Sie hier:

Um welche Uhrzeit, an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können bzw. geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz. In Sachsen-Anhalt dürfen Sie als Ladeninhaber Ihr Geschäft für den Verkauf Montag bis Freitag jeweils von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Öffnung des Geschäftes grundsätzlich nicht zulässig. Es gibt aber Ausnahmen.

So dürfen an Sonn- und Feiertagen z.B.

-       Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoren,

-       Blumen von Blumengeschäften sowie

-       Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken

jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handelstreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr, zum Verkauf angeboten werden.

Als weitere Ausnahme kann die Stadt Merseburg auf der Grundlage des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA), aus besonderem Anlass, jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonntage festsetzen. 

Erforderlich ist jeweils eine formlose Anzeige des Inhabers der Verkaufsstelle gegenüber der Stadt Merseburg bis spätestens 4 Wochen vor der geplanten Öffnung - wobei hierbei das Eingangsdatum der Anzeige bei der Stadt Merseburg maßgebend ist. Die Anzeige kann auch in Form einer Sammelanzeige durch einen Gewerbeverein oder ein Centermanagement erfolgen. Für diesen Fall muss sich jedoch aus der Anzeige deutlich erschließen, welche Verkaufsstelleninhaber an der verlängerten Ladenöffnung teilnehmen. Die Anzeige hat das geplante Datum, den Zeitraum der Sonderöffnung und den besonderen Anlass zu benennen.

Im Genehmigungsverfahren hat der besondere Anlass für die Sonntagsöffnung einen hohen Stellenwert. Dabei muss nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts der besondere Anlass zu einem solchen Besucherstrom führen, dass deshalb die Öffnung eines Geschäfts außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gestattet werden kann. Unzulässig ist es hingegen, wenn nur wegen der Ladenöffnung außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten mit einem Besucherandrang gerechnet wird.

Von der Sonntagsöffnung grundsätzlich ausgenommen sind der 1. Januar, der Karfreitag, der Ostersonntag, Ostermontag, der  Volkstrauertag, der Totensonntag, der 24. Dezember, so er auf einen Adventssonntag fällt, und alle Feiertage im Dezember.